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title: "Armee, Universität und Berufserfahrung: Was gesetzlich tatsächlich in die Rente eingeht"
description: "🇺🇦 Armee, Universität und Polizeidienst – all das kann in die Rentenversicherungsdauer eingehen! Aber nur bei Vorliegen von Dokumenten und Einhaltung des Gesetzes. Wir klären auf, was tatsächlich bei der Rentenberechnung angerechnet wird. #Rente #Versicherungsdauer #Armee #Bildung"
date: 2026-07-05T03:34:00.000Z
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publisher: "XAB.info"
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# Armee, Universität und Berufserfahrung: Was gesetzlich tatsächlich in die Rente eingeht

![Soldaten in Tarnanzug gehen auf einer Straße mit Stacheldraht, symbolisieren Militärdienst für Rentenberechnung](https://xab.info/media/2026/07/05/armiya-vuz-i-stazh-chto-reально-zachetsya-v-pensiyu-po-zakonu/armiya-vuz-i-stazh-chto-reально-zachetsya-v-pensiyu-po-zakonu-1.webp)

Der Militärdienst, ein Studium an einer Universität oder die Arbeit in Sicherheitsbehörden – all dies kann in die Rentenversicherungsdauer eingehen. Aber nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen. Der Anwalt Jewhen Bulymenko, der von RBC-Ukraine befragt wurde, erläuterte, wie genau diese Zeiträume bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden.

### Was ist Versicherungsdauer und warum ist sie wichtig

Versicherungsdauer ist der Zeitraum, für den eine Person monatlich Versicherungsbeiträge in Höhe von mindestens dem Mindestbetrag entrichtet hat. Genau dieser Indikator bildet die Grundlage für die Berechnung der zukünftigen Rente. Die regionalen Organe des Pensionsfonds berechnen die Versicherungsdauer auf Basis der Daten des Systems der personalisierten Erfassung.

Wichtig: Das System der personalisierten Erfassung funktionierte nicht von Anfang an. Die Vorschrift zur Erfassung der Versicherungsdauer auf Basis dieser Daten trat erst am 1. Januar 2004 in Kraft. Vor diesem Zeitraum wurden die Berechnungen anders durchgeführt – auf Grundlage von Papierdokumenten und Bescheinigungen.

### Was geht in die Versicherungsdauer ein, abgesehen von der offiziellen Arbeit

Laut dem Anwalt umfasst die Arbeitszeit nicht nur die offizielle Arbeit als Angestellter. Dazu gehören auch:

- Militärdienst;

- Aufenthalt in Partisaneneinheiten und -verbänden;

- Dienst in den Organen der Staatssicherheit, der Innern Angelegenheiten und der Nationalpolizei (unabhängig vom Dienstort);

- Ausbildung an Hochschulen und mittleren Fachschulen;

- Kurse zur Personalvorbereitung, Qualifizierung und Umschulung;

- Aspirantur und Doktorandenstudium.

Diese Vorschrift ist in den Buchstaben „b“ und „d“ des dritten Teils des Artikels 56 des Gesetzes „Über die Altersversorgung“ festgelegt. Das heißt, die Jahre, die in der Armee, an Universitäten oder in Fortbildungskursen verbracht wurden, fallen nicht aus der Versicherungsdauer heraus – sie werden in die Gesamtrechnung einbezogen.

### Warum die Rente nach 60 Jahren nicht immer steigt

Früher berichtete RBC-Ukraine darüber, warum man auch nach dem 60. Lebensjahr keine Rente-Zuschläge erhalten kann. Ein früherer Ruhestand garantiert noch nicht automatisch eine Erhöhung der Zahlungen. Das Gesetz sieht einen solchen Mechanismus nicht vor. Die Summe kann nur durch die Ansammlung zusätzlicher Versicherungsdauer oder die jährliche Indexierung erhöht werden.

### Was bei der Nichtzahlung des ESV durch den Arbeitgeber droht

Besonders hervorzuheben sind die Risiken im Zusammenhang mit der Nichtzahlung des einheitlichen Sozialbeitrags (ESV) durch den Arbeitgeber. Ohne diese Beiträge riskiert eine Person, nicht nur ohne zukünftige Rente, sondern auch ohne Krankengeld, Arbeitslosengeld und andere soziale Garantien zu bleiben. Daher ist die Kontrolle der korrekten Berechnung des ESV ein wichtiger Teil des Schutzes der eigenen Rentenrechte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Militärdienst, Studium und Arbeit in Sicherheitsbehörden tatsächlich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können – aber nur bei Vorliegen bestätigender Dokumente und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Bürgern wird empfohlen, ihre Daten im System der personalisierten Erfassung sorgfältig zu überprüfen und Fehler rechtzeitig zu korrigieren.