Seit dem 6. September 2026 gilt in Kiew und mehreren anderen Städten ein neues Warnsystem für Stufen des Luftalarms, eingeführt durch die Kabinettsverordnung Nr. 1092 vom 4. September 2026. Die „gelbe“ Stufe bedeutet „Drohnengefahr“, die „rote“ – „massive Drohnenbedrohung“, „Raketenbedrohung“ oder „raketen- und drohnenbedingte Bedrohung“. Gemäß der allgemeinen Regelung dürfen Unternehmen, Einrichtungen und Betriebe bei der „gelben“ Stufe ihre Tätigkeit fortsetzen. Genau diese Formulierung hat jedoch in den Schulen zu Verwirrung geführt: Eltern und Lehrkräfte haben begonnen, unterschiedlich zu interpretieren, was mit dem Unterricht geschieht, wenn die „gelbe“ Stufe ausgelöst wird. Klärung brachte die Bildungs-Ombudsfrau Nadjesda Leschyk, deren Aussagen am 10. September 2026 von RBC-Ukraine, „Delo“, OBOZREVATEL und Focus verbreitet wurden.
Was geschieht mit dem Bildungsprozess bei der „gelben“ Stufe
Leschyk stellte klar: Die Einführung der „gelben“ Stufe bedeutet nicht, dass die Kinder den Unterricht in den Klassen fortsetzen dürfen. „Der Bildungsprozess wird unterbrochen und alle begeben sich in den Schutzraum. Wenn dies möglich ist, wird der Bildungsprozess im Schutzraum fortgesetzt“, erklärte die Ombudsfrau. Damit entspricht der Handlungsablauf für Bildungseinrichtungen bei der „gelben“ Stufe faktisch dem, der bei der „roten“ Stufe galt: Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte begeben sich in den Schutzraum, und der Unterricht in den Klassenzimmern wird eingestellt. Die Schule als Einrichtung „arbeitet“ weiter – sie stellt den Schutzraum bereit und führt, soweit möglich, den Unterricht im Schutzraum durch –, doch der gewohnte Klassenbetrieb wird während des Alarms ausgesetzt.
Was tun, wenn der Schutzraum nicht für alle ausreicht
Eine besondere Problematik stellen Schulen dar, bei denen die Kapazität des Schutzraums nicht ausreicht, damit alle Schülerinnen, Schüler und Beschäftigten gleichzeitig darin untergebracht werden können. Leschyk erläuterte, dass in einem solchen Fall die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Gebäude aufhalten, strikt der Kapazität des Schutzraums entsprechen muss. Der Bildungsprozess kann in dieser Situation im gemischten Format organisiert werden: Ein Teil der Schülerinnen und Schüler lernt an bestimmten Tagen vor Ort, der andere Teil digital, woraufhin die Gruppen wechseln. Auch ein Schichtunterricht ist zulässig, ebenso Präsenzunterricht für bestimmte Klassen – beispielsweise für die unteren Klassenstufen und die fünfte Klasse – bei digitalem Format für die übrigen. Die konkrete Variante, betonte die Ombudsfrau, muss die Schulleitung gemeinsam mit den Lehrkräften unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der jeweiligen Einrichtung wählen.
Rechte der Lehrkräfte und Beschäftigten: Zum Kommen darf niemand gezwungen werden
Leschyk wies gesondert auf den Status der Beschäftigten von Bildungseinrichtungen während der „gelben“ Stufe hin. Ihren Worten zufolge dürfen Lehrkräfte nicht gezwungen werden, in die Bildungseinrichtung zu fahren: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von einem Beschäftigten zu verlangen, einen sicheren Ort zu verlassen, an dem sich dieser während des Luftalarms befindet, da dies eine Gefahr für dessen Leben und Gesundheit darstellen kann. Die Ombudsfrau berichtete auch über eingegangene Beschwerden, wonach während des Luftalarms Beschäftigte der Bildungsämter die Anwesenheit der Lehrkräfte an ihren Arbeitsplätzen kontrollierten. Solche Kontrollen widersprechen im Wesentlichen der Logik des Bevölkerungsschutzes, die in der neuen Kabinettsverordnung verankert ist.
Der Weg zur Schule: ein separates Risiko und das Projekt „Sicherer Schulweg“
Ein separates Problem bleibt der Weg zur Bildungseinrichtung. Aufgrund der häufigen Luftalarme kann er für Kinder und Beschäftigte gefährlich sein, insbesondere wenn es um den Transport von Schülerinnen und Schülern mit Bussen geht. Leschyk schlug vor, die Erfahrung von Städten zu berücksichtigen, die der Kampfzone nahe liegen, wo an Haltestellen und Orten mit Menschenansammlungen mobile Schutzräume aufgestellt werden. Dabei müssen solche Anlagen im Eigentum der Gemeinde (Hromada) stehen und nicht der Bildungseinrichtung – genau die Gemeinde trägt die Verantwortung für deren Unterhalt. Das Büro des Präsidenten hat bereits das Projekt „Sicherer Schulweg“ initiiert, im Rahmen dessen geplant ist, an Schulwegen in den Frontnäheregionen 840 mobile Schutzräume aufzustellen. Den Eltern empfiehlt die Ombudsfrau, täglich zu erfragen, ob Lehrkräfte in der Einrichtung anwesend sind und ob die Schule das Kind im Schutzraum aufnehmen kann – diese Frage wird faktisch täglich unter Berücksichtigung der aktuellen Lage entschieden.
Widersprüchliche Angaben
Zwischen dem allgemeinen Wortlaut der Kabinettsverordnung Nr. 1092 und den Erläuterungen der Bildungs-Ombudsfrau besteht ein Nuancenunterschied, der zu einer widersprüchlichen Wahrnehmung führt. Das Kabinett der Minister hat festgelegt, dass bei der „gelben“ Stufe „Unternehmen, Einrichtungen und Betriebe arbeiten dürfen“. Auf dieser Grundlage waren ein Teil der Eltern und Lehrkräfte der Auffassung, dass der Unterricht in den Klassen im gewohnten Modus fortgesetzt wird. Leschyk besteht demgegenüber darauf: Für Schulen ist das „Arbeiten der Einrichtung“ nicht gleichbedeutend mit dem „Durchführen von Unterricht in den Klassen“ – der Bildungsprozess in den Klassenzimmern wird unterbrochen, und der Unterricht, sofern er überhaupt stattfindet, wird in den Schutzraum verlegt. Somit koexistieren die formale Genehmigung zur Arbeit der Einrichtung und die faktische Einstellung des Klassenunterrichts in einem einzigen Rechtsakt, und genau diese Diskrepanz bedarf zusätzlicher Erläuterungen. Leschyk bestätigte, dass zum Zeitpunkt ihrer Aussage entsprechende Erläuterungen des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums erwartet werden, die die Zweideutigkeit beseitigen sollen.
Die Bildungs-Ombudsfrau schloss ihre Ansprache mit dem Akzent darauf, dass die Sicherheit der Teilnehmer des Bildungsprozesses ein bedingungsloser Vorrang bleiben muss. Bis zum Erscheinen der offiziellen Erläuterungen des Bildungsministeriums wird den Schulen empfohlen, nach dem Prinzip maximaler Vorsorge zu handeln: Bei jeder Alarmstufe, einschließlich der „gelben“, hat der Übergang in den Schutzraum Vorrang vor der Fortsetzung des Unterrichts in den Klassen.