Für viele Fahrer wird das Einschalten des gelben Lichts an der Ampel zu einem Moment der Unentschlossenheit. Die einen treten instinktiv auf die Bremse, die anderen versuchen, die Kreuzung zu überqueren. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt jedoch eine klare Antwort: Das gelbe Licht ist keine universelle Erlaubnis oder ein absolutes Verbot. Der entscheidende Faktor ist die physikalische Möglichkeit, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.
Gelbes Signal: Ein Verbot mit einer Ausnahme
Entsprechend § 36 Abs. 1 StVO (in Deutschland) bzw. den entsprechenden Paragrafen in anderen Ländern (hier analog zu Punkt 8.7.3 der ukrainischen PDD) erfüllt das gelbe Licht die Funktion, das Weiterfahren zu untersagen und auf die bevorstehende Änderung des Ampelzustands hinzuweisen. Dies ist eine Grundregel, die alle Verkehrsteilnehmer kennen. Das Gesetz sieht jedoch eine kritisch wichtige Ausnahme vor, die in § 36 Abs. 2 StVO (bzw. Punkt 8.11 der PDD) geregelt ist.
Ein Fahrer hat das rechtliche Recht, bei gelbem Licht weiterzufahren, wenn er im Moment des Einschaltens nicht in der Lage ist, das Fahrzeug vor der Stopplinie, einem Schild (z. B. 5.62) oder der Ampel selbst ohne Notbremsung zum Stehen zu bringen.
Sicherheitsfaktor: Warum man nicht abrupt bremsen sollte
Der Kern dieser Ausnahme liegt in der Sicherheit. Die Regel dient in erster Linie dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Unfallsituationen. Wenn sich das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Kreuzung befindet, kann ein abruptes Betätigen des Bremspedals zu einem Verlust der Kontrolle, einem Schleudern oder einer Kollision mit dem Fahrzeug von hinten führen.
In solchen Fällen gilt das Weiterfahren als die einzig richtige Entscheidung. Das Gesetz stellt die Verhütung von Unfällen an erste Stelle, nicht die formale Einhaltung des Verbots, wenn dessen Befolgung eine Gefahr für Leib und Leben darstellt.
Verbot von Beschleunigung und „Rennen' mit der Ampel
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Vorhandensein einer Ausnahme keine Blankovollmacht für Verstöße darstellt. Das gelbe Licht gibt kategorisch kein Recht, die Geschwindigkeit zu erhöhen, um die Kreuzung vor dem Einschalten des roten Lichts zu passieren.
Wenn der Fahrer die reale Möglichkeit hatte, sicher anzuhalten, ohne Notmaßnahmen ergreifen zu müssen, ist er verpflichtet, dies zu tun. Die Entscheidung zum Durchfahren hängt nicht vom Wunsch ab, „durchzukommen', sondern von der konkreten Verkehrssituation und dem Zustand des Fahrzeugs.
Der Mythos der „Warnblinkanlage' als Freifahrtschein
Im Kontext der Einhaltung der Regeln sollte auch auf die weit verbreitete Fehlvorstellung bezüglich der Warnblinkanlage eingegangen werden. Früher hat RBK-Ukraine bereits klargestellt, dass das Einschalten der „Warnblinkanlage' die Verbote zum Anhalten nicht aufhebt.
Dieses Signal warnt andere Fahrer lediglich vor einer Gefahr oder einer erzwungenen Pause. Es gewährt kein Recht, in verbotenen Zonen anzuhalten: auf Fußgängerüberwegen, an Kreuzungen, an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und an anderen Orten, wo das Parken durch die Regeln eingeschränkt ist.