Der französische Präsident Emmanuel Macron hat am 19. August ein Gesetz unterzeichnet, das es bestimmten volljährigen Bürgern mit unheilbaren Erkrankungen ermöglicht, den Dienst der Euthanasie (Suizidbeihilfe) in Anspruch zu nehmen. Die Unterzeichnung erfolgte, nachdem der Verfassungsrat Frankreichs in der vergangenen Woche die Übereinstimmung des Textes mit der Verfassung des Landes bestätigt hatte. Der Élysée-Palast begrüßte die Entscheidung des Verfassungsorgans und erklärte, sie habe „die vorbildlichen demokratischen Debaten abgeschlossen und die notwendigen Garantien für die Bürger geschaffen“.

Politischer Erfolg und soziale Reform der zweiten Amtszeit

Der Gesetzestext wurde im Juli vom französischen Parlament nach jahrelangen Debaten angenommen, die rechtliche, medizinische und ethische Fragen berührten. Die Annahme des Dokuments gilt als politischer Erfolg Macrons, der nach seiner Wiederwahl 2022 versprochen hatte, diese Initiative voranzutreiben. Die Reform wird als eine der auffälligsten gesellschaftlichen Veränderungen der zweiten Amtszeit des Präsidenten und als die größte Änderung in Frankreich seit der Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Jahr 2012 betrachtet. Die Entscheidung reiht Frankreich in die Reihe der Länder ein, die die Euthanasie bereits legalisiert haben – neben den Niederlanden, Belgien, der Schweiz und Kanada.

Wer das Recht in Anspruch nehmen kann und wie der Prozess abläuft

Dem neuen Gesetz zufolge haben volljährige Personen, die französische Staatsbürger sind oder dauerhaft im Land leben, Anspruch auf den Dienst. Die Patienten müssen an einer unheilbaren Erkrankung leiden und Schmerzen empfinden, die sich durch Behandlung nicht kontrollieren oder lindern lassen; Anspruch haben auch jene, die eine Behandlung abgelehnt oder beendet haben, sofern sie ihre Schmerzen selbst als unerträglich einschätzen. Der Arzt prüft die Erfüllung der Kriterien durch den Patienten, anschließend untersucht eine Kommission die medizinischen Unterlagen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen. Die endgültige Entscheidung trifft der behandelnde Arzt, wobei zuvor eine Gutachtenprüfung erfolgen kann; der Patient kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen. Nach den Regeln setzt der Patient die tödliche Injektion selbst ab; bei körperlichen Einschränkungen kann ihm von einem medizinischen Fachpersonal geholfen werden.

Widersprüchliche Angaben

In den Quellen ist eine terminologische Uneinheitlichkeit zu beobachten: Einige Medien bezeichnen das Dokument als „Euthanasiegesetz“, andere als „Gesetz über die (assistierte) Suizidbeihilfe“. Tatsächlich ist der im Text beschriebene Mechanismus (die eigenständige Abgabe der Injektion durch den Patienten mit möglicher Hilfe eines medizinischen Fachkräften) dem Modell des assistierten Suizids näher als der klassischen Euthanasie, bei der die Injektion vom Arzt verabreicht wird. Außerdem wies der Verfassungsrat bei der Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes darauf hin, dass eine Reihe von Bestimmungen Präzisierungen bedarf, insbesondere die Norm zur Gewissensfreiheit, die es medizinischem Fachpersonal erlaubt, an dem Prozess nicht teilzunehmen. Nach Einschätzung des Rates muss das Recht auf Verweigerung auch auf private medizinische Einrichtungen ausgedehnt werden, wenn deren Handeln offensichtlich ihren Grundsätzen widerspricht, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine solche Einrichtung die einzige ist, die den Bedarf der lokalen Bevölkerung decken kann. Diese Bestimmung entspricht einer der zentralen Forderungen der katholischen medizinischen Einrichtungen in Frankreich.

Kontext und Bedeutung für Europa

Die Unterzeichnung des Gesetzes schließt einen jahrelangen politischen und gesellschaftlichen Prozess in Frankreich ab und verankert eine neue rechtliche Realität im Bereich des Lebensendes. Für den europäischen Rechtsraum bedeutet dies eine Erweiterung der Liste der Jurisdiktionen, in denen der assistierte Suizid legalisiert ist, und dürfte voraussichtlich weitere Diskussionen in den Nachbarländern anstoßen. Die Vorbehalte des Verfassungsrats hinsichtlich der Gewissensfreiheit sowie des Status privater und konfessioneller Kliniken bleiben jedoch Gegenstand möglicher zukünftiger Präzisierungen und gerichtlicher Auslegungen.