Offiziell beschäftigte Bürger der Ukraine, die im Jahr 2025 für ihre Ausbildung bezahlt haben, haben die Möglichkeit, einen Teil der gezahlten Einkommensteuer (ESt) zurückzuerhalten. Der Steuerbonus gilt für Ausgaben im Bildungsbereich, unterliegt jedoch klaren Fristen und Anforderungen an die Dokumentation.
Wer kann die Rückerstattung beantragen
Das Recht auf den Steuerbonus haben ausschließlich Steuerzahler mit dem offiziellen Status als beschäftigte Bürger. Der Bonus deckt die Kosten für die Ausbildung in einer breiten Palette von Bildungseinrichtungen ab: von Vorschulen und Schulen bis hin zu Berufskollegs und Universitäten.
Fristen und Einreichungsverfahren
Um die Auszahlung zu erhalten, muss eine Erklärung über die Vermögenslage und die Einkünfte eingereicht werden. Die letzte Frist für die Einreichung der Unterlagen ist der 31. Dezember 2026. Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf Nutzung dieses Steuerbonus nicht auf nachfolgende Jahre übertragen wird. Wenn die Erklärung nicht innerhalb der festgelegten Frist eingereicht wird, ist eine Rückerstattung der Ausbildungskosten für das Jahr 2025 nicht mehr möglich.
Welche Dokumente erforderlich sind
Zur Erklärung müssen Unterlagen beigelegt werden, die die tatsächlichen Ausgaben bestätigen. Das Finanzamt hat das Verfahren für diejenigen vereinfacht, die online bezahlt haben: In diesem Fall genügt es, die Daten der Zahlungsdokumente direkt in der Erklärung anzugeben.
Kontext: Zulassungskampagne und Zulassungsschwellen
Im Hintergrund der Fragen zu Steuerboni läuft in der Ukraine aktiv die Vorbereitung auf das neue Schuljahr. Seit dem 1. Juli läuft die Registrierung der elektronischen Konten für die Studienbewerber 2026. Die Zulassungskampagne in diesem Jahr dauert bis zum 15. Oktober.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation mit den Zulassungsschwellen. Zuvor hatten Rektoren den Bildungsminister Oksen Lesnyj mit der Initiative angesprochen, die Schwelle für eine Reihe von Elite-Studiengängen, einschließlich Medizin und Recht, von 150 auf 130 Punkte zu senken. Das Bildungsministerium hat jedoch bereits eine offizielle Antwort gegeben: Der Mindestkonkurrenzpunkt soll nicht geändert werden.