Die Überweisung von Geldern von Eltern, der Ehefrau oder dem Kind auf eine Bankkarte erzeugt für sich genommen keine Steuerpflicht für den Empfänger. Dies erklärte der Managing Partner der WINNER Rechtsanwaltskanzlei, Doktor der Rechtswissenschaften und Rechtsanwalt Ihor Jasko in einem Kommentar gegenüber RBC-Ukraine. Seiner Aussage nach hängen die steuerlichen Folgen nicht davon ab, welche Zweckangabe der Kunde in der Banking-App eingegeben hat, sondern von der rechtlichen Natur der eingegangenen Mittel und dem Beweismaterial, das eine Person auf Anfrage der Steuerbehörde vorlegen kann.
Nullsatz ohne Betragslimit für enge Verwandte
Für Verwandte der ersten und zweiten Verwandtschaftsordnung gilt ein Einkommensteuersatz von 0 % ohne Zahlung der Militärabgabe, wobei die Höhe der Überweisung keine Rolle spielt. Zur ersten Ordnung gehören Eltern, Ehemann oder Ehefrau, Kinder, einschließlich Adoptivkinder. Zur zweiten Ordnung – leibliche Geschwister, Großmütter, Großväter und Enkel. Wenn die Mittel als Geschenk von diesen Personen eingegangen sind, entsteht überhaupt keine Steuerpflicht. Der Anwalt betont, dass dies kein Vorteil „bis zu einem bestimmten Betrag“, sondern eine bedingungslose Befreiung ist: Artikel 174 des Steuergesetzbuchs der Ukraine wendet auf Geschenke von natürlichen Personen dieselben Regeln an wie auf Erbschaften. „Eine Überweisung von der Mutter, dem Sohn oder der Ehefrau auf die Karte ist nicht automatisch ein ‚unbestätigtes Einkommen', aus dem Steuern gezahlt werden müssen“, so Jasko.
Verwandte entfernterer Ordnung und Dritte: 10 % Satz
Eine ganz andere Lage ergibt sich, wenn der Schenker nicht zur ersten oder zweiten Verwandtschaftsordnung gehört. Ein Geschenk von Tante, Onkel, Cousin, Pate, Freund oder Lebenspartner ohne eingetragene Ehe unterliegt 5 % Einkommensteuer und 5 % Militärabgabe – insgesamt 10 % des Betrags. Wenn der Schenker oder Empfänger den Status eines Nichtinländers hat, wird ein Einkommensteuersatz von 18 % angewendet. Der Empfänger eines steuerpflichtigen Geschenks ist verpflichtet, das Einkommen zu erklären: Die Erklärung wird bis zum 1. Mai des Folgejahres eingereicht, die Steuer selbst wird bis zum 1. August gezahlt.
Beweismittel: Warum „Hilfe von Verwandten“ ohne Dokumente nicht funktionieren kann
Laut dem Experten entsteht das Risiko für den Steuerpflichtigen nicht durch den bloßen Eingang von Geld auf der Karte, sondern dann, wenn eine Person nicht erklären kann, wer und auf welcher Grundlage ihr einen erheblichen Betrag überwiesen hat. „Der Satz ‚das ist Hilfe von Verwandten' ohne Dokumente kann unzureichend sein, wenn die Steuerbehörde nach der Herkunft der Mittel fragt“, warnte der Anwalt. Für gewöhnliche Alltagsüberweisungen zwischen engen Verwandten verlangt das Gesetz keinen notariellen Schenkungsvertrag, jedoch ist bei größeren Beträgen umso wichtiger, eine Bankauskunft, eine klare Zweckangabe, Dokumente zur Bestätigung der Verwandtschaft und bei großen Überweisungen einen Schenkungsvertrag bereitzuhalten. Nicht jede familiäre Überweisung ist ein Geschenk: Die Rückzahlung einer Schuld, die Überweisung gemeinsamer Mittel oder die Erstattung von Ausgaben haben eine andere rechtliche Natur, und dafür sollten eine Quittung, ein Darlehensvertrag oder Belege aufbewahrt werden.
Finanzmonitoring und Verbot der Verschleierung von Einkünften
Der Anwalt erinnerte gesondert an den Mechanismus des Finanzmonitorings: Die Bank ist berechtigt, die Herkunft großer oder atypischer Transaktionen zu prüfen, und der Nullsatz der Steuer hebt die Notwendigkeit auf, die Herkunft der Mittel zu erklären. Es ist ausdrücklich nicht empfehlenswert, die Bezahlung für Arbeit, den Verkauf von Waren oder unternehmerische Einnahmen als „Hilfe von Verwandten“ zu verschleiern: Die Staatliche Steuerverwaltung kann solche Mittel als nicht deklariertes Einkommen einstufen. Der Expert erklärte gesondert, dass für nicht materielle Geschenke (Sachen) ein steuerfreier Grenzbetrag in Höhe von 25 % des Mindestlohns gilt, während diese Beschränkung auf Geldgeschenke von engen Verwandten überhaupt nicht angewendet wird.
Das Material wurde zu Informationszwecken erstellt und stellt keine finanzielle oder rechtliche Beratung dar. Vor der Entscheidung in Steuerfragen wird empfohlen, sich an einen lizenzierten Fachmann zu wenden.