Tausende Ukrainer haben über viele Jahre hinweg in Polen gearbeitet, und für viele von ihnen ist heute eine Frage von großer Bedeutung: Wird diese Arbeitszeit angerechnet, wenn es darum geht, eine Rente in der Ukraine zu beantragen? Laut Angaben des Pensionssystems der Ukraine, auf die RBC-Ukraine verweist, lautet die Antwort ja – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wird die polnische Arbeitszeit tatsächlich bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Auszahlung berücksichtigt.
Wie das Abkommen über die soziale Absicherung funktioniert
Die Frage der Renten für Menschen, die in Polen gearbeitet haben, regelt das Abkommen über die soziale Absicherung zwischen den beiden Ländern. Das Dokument wurde am 18. Mai 2012 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Es sieht eine Standardregelung vor: Bei der Feststellung des Rentenanspruchs wird die in beiden Ländern erworbene Arbeitszeit berücksichtigt. Dabei zahlt jeder Staat die Rente nur für den Teil der Arbeitszeit, den die Person auf seinem eigenen Territorium erworben hat.
Formular PL-UA 6 und die Rolle der ZUS
Wenn die in der Ukraine erworbene Arbeitszeit nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen, kann auch die polnische Arbeitszeit berücksichtigt werden. Dafür ist ein spezielles Dokument erforderlich – das Formular PL-UA 6. Es wird von der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ausgestellt. Genau dieses Formular bestätigt, wie lange eine Person offiziell in Polen gearbeitet hat. Wichtig zu verstehen: Die polnische Arbeitszeit hilft nur dabei, den Rentenanspruch zu erlangen, wenn die ukrainische Arbeitszeit dafür nicht ausreicht.
Praktische Schritte für die Antragstellung
Um die in Polen gearbeiteten Jahre anrechnen zu lassen, sollte man sich an die zuständige regionale Stelle des Pensionssystems am Wohnort wenden. Dort wird auf Grundlage des vorgelegten Formulars PL-UA 6 und weiterer Dokumente die Arbeitszeit bei der Berechnung des Auszahlungsanspruchs berücksichtigt. Das Schlüsseldokument wird von der polnischen Seite ausgestellt und an die ukrainische Rentenbehörde übergeben, was die Notwendigkeit vermeidet, die Arbeitszeit im Ausland selbst nachweisen zu müssen.
Kontext: Reform der Mindestrente
Zur Erinnerung: Der Vorsitzende des Finanzausschusses der Werchowna Rada, Danylo Hetmanzjew, hatte erklärt, dass die Mindestrente in der Ukraine durch eine Änderung der Berechnungsformel und die Einführung eines angesparten Niveaus auf sechs- bis siebentausend Hrywnia angehoben werden soll. Nach seinen Worten ist dies Aufgabe Nummer eins für die Regierung und eine direkte Forderung des Präsidenten. Diese Pläne beeinflussen unmittelbar, wie die Auszahlung für diejenigen berechnet wird, die ukrainische und polnische Arbeitszeiten zusammenrechnen.
Einschränkungen und Risiken von Auszahlungen im Ausland
Gleichzeitig erinnerte eine Juristin daran, unter welchen Bedingungen das Pensionssystem die Auszahlung einer Rente im Ausland verweigern oder sogar eine bereits gewährte Auszahlung einstellen kann. Ihren Worten zufolge garantiert allein das Vorhandensein einer versicherten Arbeitszeit in der Ukraine nicht automatisch den Erhalt einer Rente im Ausland – alles hängt von den Bedingungen des konkreten internationalen Abkommens mit dem Aufenthaltsland ab. Daher sollten Ukrainer, die beabsichtigen, ihre Rente außerhalb des Landes zu beziehen, die Details rechtzeitig bei der regionalen Stelle des Fonds klären.