In der Ukraine leben Millionen von Paaren seit Jahren zusammen, ohne ihre Ehe zu registrieren, und sind damit aus erbrechtlicher Sicht weitgehend ungeschützt. Der Anwalt und Managing Partner der Anwaltskanzlei „AXIOS PARTNERS“, Denys Nahornyuk, erklärte in einem Kommentar gegenüber RBC-Ukraine, wie das Gesetz die Rechte nichtehelicher Lebenspartner auslegt und was diese tun müssen, um das Vermögen des verstorbenen Partners nicht zu verlieren.

Vierte Erbfolge: Wo der Lebenspartner in der Erbfolge steht

Der zentrale Punkt, den Nahornyuk betont: Der nichteheliche Lebenspartner gehört nicht zur ersten gesetzlichen Erbfolge. Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers haben Vorrang. Eine Person, die mindestens fünf Jahre vor Eröffnung des Erbfalls als Familie mit dem Erblasser zusammengelebt hat, wird der vierten Erbfolge zugeordnet. Das bedeutet, dass das Vermögen nur dann an den Lebenspartner übergeht, wenn keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden sind oder diese das Erbe nicht angetreten haben.

Fünf Jahre – keine Garantie: Ein Gerichtsverfahren kann erforderlich sein

Die bloße Tatsache eines langjährigen gemeinsamen Zusammenlebens bedeutet noch nicht, dass der Partner automatisch das Vermögen erhält. Für die Erbannahme in der vierten Ordnung muss dokumentarisch nachgewiesen werden, dass das Paar tatsächlich mindestens fünf Jahre lang als Familie zusammengelebt hat. In der Praxis kann dies ein separates Gerichtsverfahren zur Feststellung des gemeinsamen Zusammenlebens erfordern, was Zeit, eine Beweislage sowie finanzielle Aufwendungen für Anwälte und Gutachten erfordert.

Das Testament – das zuverlässigste Schutzinstrument

Als zuverlässigste Möglichkeit, die erbrechtlichen Rechte des Partners im Voraus zu schützen, nennt der Anwalt die Errichtung eines Testaments. Wenn der Erblasser im Testament ausdrücklich angibt, dass das Vermögen an den Lebenspartner übergeht, wird dieser unabhängig von der Erbfolge in den Kreis der Erben aufgenommen. Nahornyuk betont: „Das ist deutlich günstiger und einfacher als jahrelange Gerichtsstreitigkeiten nach der Trennung oder dem Tod eines der Partner.“

Rente wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen: eine weitere komplexe Zone

Eigenes Problemfeld ist die Rente wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen. Die allgemeine Regelung sieht dieses Recht für nicht erwerbsfähige Familienmitglieder vor, die vom Verstorbenen unterhalten wurden. Ehegatten müssen ihren Familienstatus nicht nachweisen – die Eheurkunde genügt. Bei nichtehelichen Lebenspartnern ist das Verfahren deutlich komplexer: Es muss das gemeinsame Zusammenleben, die Unterhaltsbeziehung und die Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das Fehlen einer registrierten Ehe kann den Bezug dieser Rente erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen.

Praktische Empfehlungen für Paare ohne Eheschließung

Laut Nahornyuk betreffen die größten juristischen Risiken für Paare, die ohne Eheschließung zusammenleben, drei Bereiche: Vermögen, Erbschaft und soziale Garantien. Der Experte empfiehlt Paaren, die lange zusammenleben, ihre Vermögensverhältnisse im Voraus zu regeln, größere Erwerbe (Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmen) auf beide Partner oder mit Angabe der Anteile zu dokumentieren und zum Schutz der erbrechtlichen Rechte ein Testament zu errichten. RBC-Ukraine hatte zuvor bereits berichtet, dass bei einer Trennung die Aufteilung des Vermögens nichtehelicher Lebenspartner ein Gerichtsverfahren erfordern kann, in dem das gemeinsame Zusammenleben sowie die Beteiligung am Erwerb oder an der Verbesserung des Vermögens nachgewiesen werden muss.

Wichtig: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Bedarfsfall einer rechtlichen Unterstützung oder Gesetzesauslegung wird empfohlen, sich an einen qualifizierten Anwalt zu wenden.