Vorwurf in Abwesenheit: Was die Ermittlungen ergaben

Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) und das Büro des Generalstaatsanwalts haben dem Chef des Generalstabs der Streitkräfte Russlands, Waleri Gerasimow, in Abwesenheit einen Vorwurf mitgeteilt. Laut Angaben der Militärgeheimabwehr und der Ermittler des SBU, die gemeinsam mit Staatsanwälten des Büros des Generalstaatsanwalts handelten, gab der General seit Beginn der großangelegten Invasion laut Ermittlungsversion persönlich Befehle zu kombinierten Raketen- und Luftangriffen auf die zivile Infrastruktur der Ukraine. Im Rahmen einer neuen Ermittlungsphase wird ihm die direkte Leitung des massiven Angriffs auf Kiew im Sommer 2026 vorgeworfen.

Nacht vom 2. Juli: Umfang der Attacke

Die Ermittlungen ergaben, dass Gerasimow laut den Daten der Ermittler persönlich den Angriff auf die Hauptstadt in der Nacht vom 2. Juli 2026 leitete. Damals setzten die russischen Truppen laut den Ermittlungsmaterialien 570 Waffensysteme ein, darunter Drohnen sowie Hyperschall- und ballistische Raketen, einschließlich „Zirkon“ und „Iskander-M“. Infolge des Angriffs wurden laut den Angaben der Strafverfolgungsbehörden mehr als 100 Menschen verletzt, von denen 70 mit Verletzungen unterschiedlicher Schwere ins Krankenhaus eingeliefert wurden. In verschiedenen Stadtteilen Kiews wurden mehr als 20 Wohngebäude beschädigt.

Rechtliche Einordnung und internationaler Kontext

Auf Grundlage der gesammelten Beweise wurde Gerasimow in Abwesenheit ein Vorwurf gemäß Art. 438 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der Ukraine – wegen Kriegsverbrechen, die den Tod von Menschen zur Folge hatten – mitgeteilt. Dies ist nicht die erste rechtliche Maßnahme gegen den General: Im Juni 2024 erließ der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag einen Haftbefehl gegen ihn, Grundlage waren Beweise für seine Beteiligung an Raketenangriffen auf die Energieinfrastruktur der Ukraine in den Jahren 2022–2023. Da sich der General auf dem Gebiet Russlands befindet, setzen die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden laut ihrer Erklärung die Maßnahmen zu seiner Strafverfolgung fort.

Widersprüchliche Angaben

In den öffentlichen Formulierungen der beteiligten Seiten gibt es Unstimmigkeiten, die zu berücksichtigen sind. Erstens: Der Vorwurf ist gemäß Art. 438 Abs. 2 des StGB als Kriegsverbrechen „mit Todesfolge“ eingestuft, doch die von den Ermittlern veröffentlichten Zahlen zum Angriff vom 2. Juli 2026 betonen gerade die Verletzten (mehr als 100 Menschen, 70 hospitalisiert) und enthalten keine bestätigte Zahl der Todesopfer dieses konkreten Angriffs. Zweitens: Eine Reihe ukrainischer Medien (insbesondere life.ru) bezeichnet die Vorverurteilung in Abwesenheit als „dritte“ gegen Gerasimow, während in den Grundmaterialien des SBU und des Büros des Generalstaatsanwalts betont wird, dass die Ermittlung zum Angriff auf Kiew und die Oblast Kiew am 2. Juli 2026 bereits früher eingeleitet wurde und nun in die Phase der Formalisierung des Vorwurfs übergegangen ist. Somit werden die Reihenfolge und Nummerierung der Verfolgungsstufen in verschiedenen Quellen mit Abweichungen dargestellt.

Status des Generals und weitere Schritte

Waleri Gerasimow befindet sich laut vorliegenden Angaben weiterhin in Russland, was die Vorverurteilung in Abwesenheit auf der aktuellen Stufe zum einzigen Instrument der ukrainischen Ermittlungen macht. Der SBU und das Büro des Generalstaatsanwalts erinnern daran, dass sie bereits zuvor Ermittlungen gegen den Chef des Generalstabs der Streitkräfte Russlands wegen des Verdachts auf Beteiligung an der Organisation massiver Raketen- und Luftangriffe auf die zivile Infrastruktur der Ukraine eingeleitet hatten, insbesondere zum Angriff auf Kiew und die Oblast am 2. Juli 2026. Eine offizielle Stellungnahme der Seite Gerasimows selbst wird in den vorliegenden Materialien nicht zitiert.