Am 9. September 2026 wurde bekannt, dass der russische Milliardär und ehemalige Besitzer des Fußballvereins „Chelsea', Roman Abramowitsch, erneut nicht erreichen konnte, aus der Sanktionsliste der Europäischen Union gestrichen zu werden. Dies teilte der Korrespondent von „Radio Swoboda', Rikard Jozwiak, in einem Beitrag in seinem X-Profil mit, auf den sich das Medium RBC-Ukraine unter Verweis auf seine Veröffentlichung berief. Laut dem Journalist wurde die Klage Abramowitschs vor dem EU-Gericht erneut abgewiesen, und dies ist bereits seine dritte Niederlage in einem ähnlichen Streit, den er ironisch als „Dreierpack' bezeichnete.
Das dritte „Dreierpack' vor dem EU-Gericht
Die Sanktionen gegen Abramowitsch wurden von der Europäischen Union nach Beginn der vollumfänglichen Invasion Russlands in die Ukraine verhängt. Brüssel begründete die Entscheidung mit dem Status des Milliardärs als einflussreichen Geschäftsmanns, der mit der russischen Wirtschaft verbunden ist. Bei der Prüfung seiner ersten Klage erkannte das EU-Gericht die Anwendung des Kriteriums für führende Geschäftsmänner, die in Russland tätig sind und deren Geschäftstätigkeit Sektoren betrifft, die eine wichtige Einnahmequelle für den russischen Staat darstellen, als gerechtfertigt an. Auf dieser Grundlage blieb die Aufnahme in die Sanktionsliste bestehen.
Chronologie des juristischen Kampfes
Laut veröffentlichten Daten hatte das EU-Gericht bereits vor einem Jahr die Klage Abramowitschs geprüft und die Aufhebung seiner Aufnahme in die Liste abgelehnt. Da er mit der Entscheidung nicht einverstanden war, reichte der Milliardär im November 2025 eine Berufung ein, über die im Amtsblatt der Europäischen Union informiert wurde. Darüber hinaus reichte Abramowitsch im Mai 2026 eine weitere Klage gegen den EU-Rat beim Gericht der Europäischen Union ein. Damit geht der juristische Kampf um die Aufhebung der Beschränkungen weiter, doch die aktuellen Daten des Sanktionsregisters belegen, dass Abramowitsch weiterhin unter den Beschränkungen der Europäischen Union steht.
Widersprüchliche Angaben
In den Quellen ist eine Unstimmigkeit bei der Zählung der „dritten' Niederlage zu erkennen. Der Journalist Rikard Jozwiak charakterisiert das Ergebnis als „Dreierpack', also als dritte Niederlage, doch im selben Text werden einzelne prozessuale Schritte dargelegt: die ursprüngliche Aufnahme in die Liste, die Gerichtsentscheidung vor einem Jahr, die Berufung vom November 2025 und die neue Klage vom Mai 2026. Die Primärquelle legt nicht offen, welchen dieser Stufen der Journalist zur „dritten' Klage zählt, und seine Formulierung ist bewertender Natur. Einerseits verweisen die Befürworter der Version „drei Niederlagen' auf die aufeinanderfolgenden Ablehnungen der Forderungen Abramowitschs; andererseits wird die genaue Übereinstimmung der prozessualen Stufen und der Anzahl der verlorenen Fälle in den vorliegenden Materialien nicht durch den offiziellen Text der Gerichtsentscheidung bestätigt, was Raum für unterschiedliche Interpretationen der Chronologie lässt.
„Abramowitschs Geld' und die humanitären Bedürfnisse der Ukraine
Neben dem Sanktionsstreit bleibt ein weiterer Komplex von Fragen rund um die Vermögenswerte Abramowitschs bestehen. Zuvor war er gezwungen, die Mittel aus dem Verkauf von „Chelsea' einzufrieren. Großbritannien hatte erklärt, beabsichtigt zu sein, die Übertragung von etwa 2,5 Milliarden Pfund Sterling aus dem Verkauf des Vereins für humanitäre Zwecke in der Ukraine zu erwirken, doch ist dies nach den vorliegenden Angaben bis heute nicht geschehen. Kürzlich kommentierte der Botschafter Großbritanniens in der Ukraine, Neil Krompthon, öffentlich, ob Kiew diese „Gelder Abramowitschs' letztlich erhalten wird.
Mögliche Vermittlerrolle
Auf dem Hintergrund des laufenden Gerichtsstreits und der eingefrorenen Vermögenswerte tauchte in offenen Quellen auch die Information auf, dass Abramowitsch als Vermittler in den Verhandlungen zwischen Russland und der Ukraine auftreten könnte. Diese These wird als eine eigenständige Entwicklung dargestellt, die nicht unmittelbar mit den Ergebnissen der Fälle vor dem EU-Gericht zusammenhängt, und bedarf weiterer Überprüfung, je nach Eingang offizieller Bestätigungen.