Tausende Ukrainer haben während des Krieges finanzielle Unterstützung von den Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und anderen internationalen Wohltätigkeitsorganisationen erhalten. Mit Beginn der vollumfänglichen Invasion sind solche Organisationen zu einer der wichtigsten Quellen der Hilfe geworden, und bei den Empfängern entstand die berechtigte Frage: Werden diese Mittel als Einkommen berücksichtigt und können sie als Grundlage für die Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen dienen? Auf diese Frage hat für RBC-Ukraine die Anwältin des Anwaltsbüros „Iwana Homitsch“, Jelena Woronkowa, geantwortet.
Warum die Frage gerade jetzt aufkam
Laut der Juristin haben seit Beginn der vollumfänglichen Invasion viele internationale Wohltätigkeitsorganisationen wohltätige Hilfe geleistet und leisten sie weiterhin. In der Ukraine gibt es jedoch eine Reihe von Sozialleistungen, deren Höhe oder Anspruchsberechtigung vom Einkommen der Person abhängt. Deshalb stellte sich in der Praxis die Frage, ob Zahlungen von Wohltätigkeitsorganisationen das Recht einer Person auf solche Sozialleistungen beeinflussen sollten. Die Antwort hängt direkt davon ab, wie das Gesetz diese Mittel einstuft.
Wohltätige Hilfe ist kein Einkommen
Der zentrale Schluss, den Jelena Woronkowa zieht, besteht darin, dass wohltätige Hilfe an sich nicht als Einkommen gilt. Die Juristin erinnerte daran, dass in das Steuergesetzbuch der Ukraine Änderungen eingeführt wurden, die klar regeln, dass wohltätige Hilfe, die von einer bestimmten Kategorie von Personen erhalten wird, nicht zum Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen zählt. Damit sind diese Zahlungen auf der Ebene des Steuerrechts aus dem Begriff „Einkommen“ herausgenommen, was den Großteil der Risiken für die Empfänger von Sozialleistungen beseitigt.
Zwei Bedingungen, unter denen die Regelung greift
Gleichzeitig betonte die Anwältin, dass die Regelung über die Nichtanrechnung der Hilfe auf das Einkommen nicht automatisch, sondern nur bei Erfüllung von zwei Bedingungen gilt. Es geht um die Bestätigung beider Status – sowohl des Anbieters als auch des Empfängers der Hilfe. Wie Woronkowa hervorhob, darf bei Bestätigung beider Status das Einkommen weder für die Gewährung von Leistungen noch für die Berechnung der Zahlungen berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Damit der Schutz greift, ist es wichtig, dass sowohl die spendende Organisation als auch der Empfänger selbst im Rahmen der wohltätigen Hilfe ordnungsgemäß festgehalten werden.
Wichtiges Detail: Leistungen, die an das Fehlen anderer Zahlungen geknüpft sind
Die Juristin wies auch auf eine separate Gruppe von Leistungen hin, bei deren Erhaltungsbedingungen ausdrücklich angegeben ist, dass sie nur bei Fehlen von Zahlungen aus anderen internationalen Fonds bezogen werden können. Das bedeutet, dass die Hilfe, selbst wenn sie im steuerlichen Sinne kein Einkommen ist, bei der Entscheidung über die Gewährung einer bestimmten Leistung berücksichtigt werden kann. Daher ist es laut Woronkowa für die Entscheidung, auf welche Leistung Anspruch besteht, notwendig, alle Faktoren zu berücksichtigen und nicht nur die steuerliche Einstufung der Mittel.
Zusammenhängende Themen: Rente und Versicherungszeit im Ausland
Im Rahmen der Diskussion über Renten erinnern die Juristen auch an andere wichtige Mechanismen. So kann die Arbeitszeit in Polen für den Rentenanspruch in der Ukraine berücksichtigt werden, wenn die ukrainische Versicherungszeit dafür nicht ausreicht; hierfür ist das Formular PL-UA 6 erforderlich, das der polnische ZUS ausstellt. Dabei wird die Höhe der Rente selbst ausschließlich nach ukrainischem Recht berechnet – berücksichtigt wird nur die in der Ukraine erworbene Versicherungszeit. Separat wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Kategorien von Frauen das Recht auf einen vorzeitigen Ruhestand mit 50 Jahren haben, jedoch müssen dafür mehrere Kriterien erfüllt sein.