Der ukrainische Pensionsschutzfonds (Pensionsschutzfonds) hat erläutert, dass bestimmte Kategorien von Bürgern Anspruch auf eine separate Rente für besondere Verdienste um den Staat haben, die gemäß dem Ukrainischen Gesetz Nr. 1767-III gewährt wird. Zu den Anspruchsberechtigten gehören die Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine im zwanzigsten Jahrhundert. Dies berichtet RBC-Ukraine unter Berufung auf Daten des Pensionsschutzfonds.

Höhe der Zahlung ab dem 1. März 2026

Ab dem 1. März 2026 beträgt die Höhe dieser Rente für die Kämpfer um die Unabhängigkeit der Ukraine im 20. Jahrhundert 5667 Hrywnja 51 Kopeken pro Monat. Der Pensionsschutzfonds betont, dass der Betrag nicht festgelegt ist: Er wird jährlich unter Berücksichtigung des Erhöhungskoeffizenten überprüft, daher kann sich die Höhe der Zahlung in Zukunft noch erhöhen.

Separate Rente und kein Zuschlag

Der Pensionsschutzfonds weist auf ein wichtiges Detail hin: Es handelt sich nicht um einen einfachen Zuschlag zur regulären Rente, sondern um eine eigenständige Rentenart für besondere Verdienste um den Staat, die über ein eigenes Gewährungsverfahren verfügt. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die Zahlung und deren Höhe durch separate Bestimmungen bestimmt werden und nicht automatisch an die Höhe der grundlegenden Rentenleistung gekoppelt sind.

Kontext: Alterszulagen für Rentner im Alter von 70–80 Jahren

RBC-Ukraine hatte zuvor berichtet, dass Rentnern in der Ukraine im Alter von 70 bis 80 Jahren automatisch altersbezogene Kompensationszulagen gutgeschrieben werden. Den höchsten Betrag – 570 Hrywnja pro Monat – erhalten Personen ab 80 Jahren, und dafür ist es nicht erforderlich, sich gesondert an den Pensionsschutzfonds zu wenden.

Vorzeitiger Ruhestand für bestimmte Kategorien

Bestimmte Kategorien von Ukrainern können bereits mit 50 Jahren in den Ruhestand gehen. Wie der Pensionsschutzfonds präzisiert, betrifft dies unter anderem bestimmte Bergarbeiter: Für Männer ist dafür ein Gesamtarbeitsleben von mindestens 25 Jahren erforderlich, für Frauen – mindestens 20 Jahre, sofern die entsprechende Anzahl von Jahren unmittelbar in der unterirdischen Arbeit vorliegt.